Verein für Geschichte des Weltsystems e.V.
Satzung
Satzung
§ 1. Zweck des Vereins:
- Der Verein für Geschichte des Weltsystems will historisch-politische Bildung und wisenschaftliche Forschung fördern. Er hat den Zweck, Wissen von Geschichte und Gegenwart des Weltsystems zu erarbeiten und zu verbreiten sowie die daran interessierten Menschen zusammenzuführen. Unter Weltsystem wird der Zusammenhang der Regionen sowie das Ganze der bewohnten Welt verstanden.
- Dieser Zweck soll erreicht werden durch
- Förderung des Themas in der historisch-politischen Bildung;
- Organisation von Vorträgen und Tagungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden;
- Organisation von wissenschaftlichen Symposien mit begrenztem Teilnehmerkreis;
- Förderung von Forschung und Forschungsreisen;
- Förderung des Austausches mit auswärtigen Wissenschaftlern durch Einladungen und Unterstützung der Teilnahme an Tagungen;
- Bereitstellung von Literaturen aller Art, Akten und Dateien;
- Publikation und Verbreitung wissenschaftlicher (auch populärwissenschaftlicher) Literatur;
- andere Maßnahmen, die dem Vereinszweck dienen.
§ 2. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf geistigem Gebiet selbstlos zu fördern.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele ausgegeben werden. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.
- Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Barsinghausen.
§ 4. Das Geschäftsjahr für den Verein läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 5. Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 6. Mitgliedschaft:
- Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen den Betrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen. Die Mitgliedschaft wird durch Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes beendet. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres abgegeben werden muß, der Ausschluß durch Beschluß einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Beitrag trotz zweimaliger Aufforderung bis Ende des Geschäftsjahres nicht entrichtet worden ist.
- Juristische Personen können in besonderen Fällen mit Zustimmung des Vorstandes die Mitgliedschaft erwerben. Ihr Jahresbeitrag wird von Fall zu Fall vom Vorstand festgesetzt.
§ 7. Der Vorstand:
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und höchstens acht weiteren Mitgliedern. Eines der Vorstandsmitglieder fungiert als geschäftsführendes Vorstandsmitglied.
- Vorstand im Sinne von § 26, Absatz 2 BGB sind der Vorsitzende und das geschäftsführende Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig: er verbleibt im Amt bis zur Neuwahl.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er erledigt alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann eine Geschäftsstelle einrichten. Er kann Zweigstellen, Fachgruppen und Sonderausschüsse mit bestimmten Aufgaben betrauen.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Schriftliche Beschlußfassung ist zulässig.
- Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung und stellt hierfür die Tagesordnung fest.
§ 8. Die Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es wünscht.
- Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit durch schriftliche Einladung der Mitglieder einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung hat zu beraten und Beschluß zu fassen über
- den Jahresbericht
- den Rechenschaftsbericht
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes
- die Bildung von Arbeitsgruppen
- Änderung der Satzung
- Vorlagen des Vorstandes und Anträge von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen, Ausschluß eines Mitgliedes und Auflösung des Vereins ist der Beschluß einer Zweidrittelmehrheit erforderlich.
- Wichtige Anträge und Anträge, über die nur mit Zweidrittelmehrheit Beschluß gefaßt werden kann, müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Mitglieder, die an der Teilnahme der Mitgliederversammlung verhindert sind, können auf schriftlichem Wege ihr Stimmrecht ausüben oder sich vertreten lassen. In dringenden Fällen ist auch ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung eine schriftliche Beschlußfassung der Mitglieder zulässig, wobei die Mehrheit der Mitglieder entscheidet, die sich an der Beschlußfassung beteiligt.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9. Auflösung des Vereins:
- Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das noch vorhandene Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bestrebungen des Vereins mit Einwilligung des Finanzamtes zu verwenden.

